Aufgrund von mehreren Anfragen aus der Bevölkerung zur Rechtslage der immer mehr angebotenen touristischen Kutschenfahrten auf der öffentlichen Straße möchten wir versuchen mit folgenden Informationen ein wenig Klarheit zu schaffen:
Kutschen, Planwagen, umgebaute Anhänger zum Personentransport, usw. gezogen von Pferden, Eseln… oder gezogen von Traktoren oder anderen motorisierten Fahrzeugen sind davon betroffen.
Da es sich hierbei um touristische Angebote handelt, muss zunächst eine Genehmigung bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung eingeholt werden.
Die benutzten Fahrzeuge und deren Führer müssen den in dieser Genehmigung festgehaltenen Bedingungen entsprechen.
Außerdem:
- Wenn ein motorisiertes Zugfahrzeug vorgespannt wird, muss dieses immatrikuliert sein, und es muss eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein.
- Bei dem Zugfahrzeug darf es sich nicht um ein mit einem O-Kennzeichen oder einem landwirtschaftlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug handeln.
- Der Anhänger braucht keine eigene Zulassung und ist über das Zugfahrzeug versichert.
- Die Versicherungsgesellschaft ist über den Verwendungszweck zu informieren.
- Auch bei nicht motorisierten Gespannen sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.
- Bei einem motorisierten Zugfahrzeug muss der Fahrer 21 Jahre alt sein und einen Führerschein der Kategorie D + DE besitzen, wenn er mehr als 8 Personen befördert.
- Zudem muss für jede gewerbliche Personenbeförderung mittels Motorfahrzeugen eine nationale Genehmigung laut Gesetzesbeschluss vom 30 Dez 1946 vorliegen.