Die Installation einer Alarmanlage in einer Privatwohnung oder einem dem Gewerbszweck dienenden Gebäude unterliegt dem Königlichen Erlass vom 28.05.91.

Diese gesetzlichen Vorschriften dienen dazu, Fehlalarme und unnötige Belästigungen, die für die Nachbarschaft entstehen können, zu verhindern. So sieht dieser Erlass vor, dass alle installierten Alarmanlagen innerhalb von fünf Tagen nach Inbetriebnahme der örtlichen Polizei gemeldet werden müssen.

Diese Alarmanlagen dürfen nur von einem anerkannten Installateur eingebaut werden. Darüber hinaus müssen alle Angaben zur Person des Besitzers und einer Kontaktperson gemacht werden, die im Falle eines Alarms zu benachrichtigen ist.

Für alle weiteren Auskünfte bezüglich dieser Gesetzgebung wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Polizeidienststelle, die über speziell geschulte Personalmitglieder verfügt, die Sie gerne jederzeit über dieses Thema informieren und beraten.

Wir benutzen Cookies
Beim Besuch unserer Website entstehen Einträge in Logfiles. Dabei werden Angaben zum Surfverhalten registriert, zum Beispiel das Datum des Besuchs, Uhrzeit, Verweildauer, aufgerufene Seiten etc. Der Surfer bleibt aber anonym. Diese von Ihnen hinterlassenen Angaben werden von uns ausschließlich zur Analyse und zur Verbesserung der Website und des Angebots herangezogen. Außerdem werden cookies hinterlegt zur Erhöhung der Benutzererfahrung. Wenn Sie unsere Webseite besuchen möchten erklären Sie sich damit einverstanden dass wir Cookies setzen.