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Kennzeichenpflicht für alle Mopeds !

Details
MB2
11. Dezember 2015
Zugriffe: 3715

Immatrikulation von Motorfahrrädern Klasse A/Klasse B (Mofa, Moped bis 50ccm) und leichten Quads.

Bereits seit dem 31 März 2014 müssen Neufahrzeuge dieser Kategorien eine Zulassung haben um in Verkehr gesetzt zu werden. Als nächsten Schritt müssen nun auch alle diese Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Betrieb gesetzt wurden, immatrikuliert werden und mit einem Kennzeichen versehen sein. Gleiches gilt für aus dem Ausland eingeführte Fahrzeuge. Ab dem 11 Dezember 2015 läuft eine einjährige  Regularisierungsperiode, sodass jeder Besitzer die nötigen Schritte zwecks Erhalts eines Kennzeichens unternehmen kann.

VORGEHENSWEISE :

Weiterlesen: Kennzeichenpflicht für alle Mopeds !

Ein Tag ohne

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MB2
04. November 2015
Zugriffe: 3314
www.1joursans.be

Warnung vor Verabreichung sogenannter K.o.-Tropfen

Details
MB
05. März 2015
Zugriffe: 5452

Vorsicht! In letzter Zeit sind uns mehrere Verdachtsfälle von Verabreichung sogenannter K.o.-Tropfen gemeldet worden.

K.o.-Tropfen sind Drogen, die einer anderen Person ohne deren Wissen und Einverständnis verabreicht werden, um sie handlungsunfähig, hilflos oder willenlos zu machen.

Dabei kann es sich um Medikamente (Narkose- und Beruhigungsmittel) oder eine sogenannte Partydroge (wie GHB oder GBL) handeln.

K.o-Tropfen sind zumeist farb- und geruchlos. Der leicht salzige oder seifenartige Geschmack wird durch die Aromen in Getränken oft überdeckt. Die Verabreichung ist insbesondere in Diskotheken, Cafés oder auf Partys möglich.

Wie wirken K.o.-Tropfen?

Die Wirkung ist abhängig von der Verfassung des Opfers und der Dosierung. Besonders gefährlich ist eine Kombination mit Alkohol oder anderen Drogen. Nach anfänglicher Entspannung, Enthemmung und allgemeiner Stimulierung folgen Übelkeit und Schwindel. Der Täter nutzt diese Situation oftmals um Straftaten an dem Opfer, meist Sexualstraftaten oder Raub, zu verüben.
Die Verabreichung von K.o.-Tropfen droht insbesondere in Diskotheken, Cafés oder auf Partys.

Unsere Tipps zum Schutz vor K.o.-Tropfen sind folgende:

  • Getränke nicht unbeaufsichtigt stehen lassen;

  • keine offenen Getränke von Unbekannten annehmen;

  • Getränke bei der Bedienung selbst bestellen und entgegennehmen;

  • Freundinnen und Freunde achten aufeinander und lassen ihre Getränke nicht aus den Augen;

  • Bei Übelkeit Hilfe beim Personal suchen;

  • Freundinnen und Freunde holen im Ernstfall sofort ärztliche Hilfe und verständigen das Personal;

  • Anzeige bei der Polizei erstatten.

Kutschenfahrten – touristische Attraktion

Details
MB
31. März 2015
Zugriffe: 4844

Aufgrund von mehreren Anfragen aus der Bevölkerung zur Rechtslage der immer mehr angebotenen touristischen Kutschenfahrten auf der öffentlichen Straße möchten wir versuchen mit folgenden Informationen ein wenig Klarheit zu schaffen:

Kutschen, Planwagen, umgebaute Anhänger zum Personentransport, usw. gezogen von Pferden, Eseln… oder gezogen von Traktoren oder anderen motorisierten Fahrzeugen sind davon betroffen.
Da es sich hierbei um touristische Angebote handelt, muss zunächst eine Genehmigung bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung eingeholt werden.
Die benutzten Fahrzeuge und deren Führer müssen den in dieser Genehmigung festgehaltenen Bedingungen entsprechen.


Außerdem:

  • Wenn ein motorisiertes Zugfahrzeug vorgespannt wird, muss dieses immatrikuliert sein, und es muss eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein.
  • Bei dem Zugfahrzeug darf es sich nicht um ein mit einem O-Kennzeichen oder einem landwirtschaftlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug handeln.
  • Der Anhänger braucht keine eigene Zulassung und ist über das Zugfahrzeug versichert.
  • Die Versicherungsgesellschaft ist über den Verwendungszweck zu informieren.
  • Auch bei nicht motorisierten Gespannen sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.
  • Bei einem motorisierten Zugfahrzeug muss der Fahrer 21 Jahre alt sein und einen Führerschein der Kategorie D + DE besitzen, wenn er mehr als 8 Personen befördert.
  • Zudem muss für jede gewerbliche Personenbeförderung mittels Motorfahrzeugen eine nationale Genehmigung laut Gesetzesbeschluss vom 30 Dez 1946 vorliegen.

Vorsicht vor Phishing-Mail mit Polizeiabsender!

Details
MB
08. Januar 2015
Zugriffe: 4763

Seit Kurzem kursiert eine Phishing-Mail mit dem Absender einer flämischen Polizeizone, wobei der Empfänger zur Zahlung einer offenstehenden Geldbuße ermahnt wird. Gehen Sie auf keinen Fall auf diese Mail ein, da es sich um einen Betrugsversuch handelt!

Diese Mail wurde z.B. einem Einwohner der Polizeizone Eifel zugesandt:

Weiterlesen: Vorsicht vor Phishing-Mail mit Polizeiabsender!

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Ein Tag Ohne Oktober 2016
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